1.1. Für alle Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe der PW-Sicherheitstechnik e.U. / PX-Sicherheitstechnik e.U., in: A-5440 Golling / A-5450 Werfen, Bahnhofstraße 153 / Markt 18, FN 589962 t / FN 613810 m als Auftragnehmerin gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Verkaufs-, Dienstleistungs- und Lieferbedingungen der Auftraggeber bedürfen ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftragnehmerin.
1.2. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin bereits jetzt Widerspruch gegen sämtliche, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber erhebt, sofern ihnen nicht seitens der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Diese sind für die Auftragnehmerin unverbindlich und haben keine Geltung, sofern sie nicht ausdrücklich von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden. Die Unverbindlichkeit und mangelnde Geltung gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widerspricht oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen leisten zu wollen.
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge der Auftragnehmerin an den Auftraggeber erfolgen unentgeltlich und begründen keine Verpflichtungen. Eine Weitergabe der Angebote der Auftragnehmerin an Dritte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist jedenfalls untersagt.
2.2. Die Auftragnehmerin bemüht sich in ihren Angeboten auf mögliche Abweichungen gegenüber der Anfrage der Auftraggeberin ausdrücklich hinzuweisen und ihr Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftliche günstiger sind, zusätzlich anzubieten.
3.1. Bestellungen, Abschlüsse etc. der Auftraggeber sowie ihre Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform.
Sie sind vor ihrer ausdrücklichen schriftlichen Annahme mittels Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin jederzeit widerrufbar. Die Weitergabe von Preisänderungen durch Lieferanten der Auftragnehmerin an den Auftraggeber behält sich die Auftragnehmerin ausdrücklich vor.
3.2. Als Bestandteil der Bestellung gelten ausschließlich und in folgender Rangfolge:
-das Angebot der Auftragnehmerin;
-das Bestellschreiben, sofern dieses von der Auftragnehmerin bestätigt wurde; -die gegenständlichen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“;
-die technischen Spezifikationen der Auftragnehmerin;
-die technischen Spezifikationen der Auftraggeberin, die der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt wurden bzw. auf die bei Änderungen der Planung seitens der Auftraggeberin ausdrücklich hingewiesen wurde;
-technische Normen auf Basis des Stands der Technik;
-dispositive Normen des Unternehmens- und Zivilrechts.
3.3. Zum Zweck der Annahme des Angebots durch die Auftraggeberin ist entweder das rechtsverbindlich gezeichneten Angebot oder eine Bestellung inklusive aller für die Abrechnung relevanten Daten (insbesondere UID-Nummer, Rechnungsadresse, Bestellnummer, Projektnummer, buchhalterische Zuordnung etc.) spätestens innerhalb 4 Wochen ab Legung des Angebots an die Auftragnehmerin zurückzureichen. Fehler oder unvollständige Angaben diesbezüglich gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für den Ablauf der Frist ist der Zugang der Annahme der Bestellung bei der Auftragnehmerin maßgeblich.
3.4. Die Auftragnehmerin ist an eine Abweichung oder Ergänzung der Bestellung durch den Auftraggeber nur gebunden, wenn die Auftragnehmerin ihr ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine vorbehaltlose Waren- oder Leistungsannahme gilt jedenfalls als solche Zustimmung.
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte in Bezug auf den Einsatz und Austausch von Subunternehmen jeglichen Grades ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftraggeberin ist zulässig.
5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderungen der Auftragnehmerin verbleiben die verkauften Gegenstände im Eigentum im Eigentum der Auftragnehmerin. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht.
5.2. Zahlungen des Auftraggebers an die Auftragnehmerin erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, nach 14 Tagen netto ohne Skontoabzug, sofern keine andere Vereinbarung in Bezug auf das Zahlungsziel getroffen wurde. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung der Auftraggeberin zugegangen ist. Bei Leistungen, die erforderlichenfalls vom Auftraggeber abgenommen werden müssen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme, andernfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Freigabe von fest installierten Systemen bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern, bzw. bei Schulungen die entsprechenden Teilnahmebestätigungen erst nach Zahlungseingang an die Auftraggeberin auszuhändigen, auch wenn diese schriftlichen Unterlagen auftragsgemäß Teil der vereinbarten Leistung sind.
5.3. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu bezahlen.
5.4. Mahnspesen und anwaltliche Inkassokosten werden vom Auftraggeber anerkannt.
5.5. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine umsatzsteuerfreie Rechnung nur dann von der Auftragnehmerin gelegt wird, wenn der Auftragnehmerin die Umsatzsteuer-Identifikation-Nummer (UID) mit der Bestellung bekannt gegeben wurde.
5.6. Eine nachträgliche Rechnungsänderung ist ausgeschlossen.
5.7. Jeder Vertragspartner hat die Bankgebühren seiner Hausbank selbst (gegebenenfalls im eigenen Land) zu tragen.
5.8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Auftragnehmerin im gesetzlichen Umfang ausdrücklich zu.
5.9. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, so lange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftraggeber zustehen.
5.10. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
6.1. Die vereinbarte Leistungszeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ist verbindlich. Auftraggeber nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass Terminverschiebungen auf Seiten des Auftraggebers niemals kostenfrei sind. Vorausleistungen sowie ein Hinausschieben der Leistungszeit sind nur mit der Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig und haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und die Zahlungsbedingungen.
6.2. Die Auftragnehmerin trägt bis zum vereinbarten Leistungstermin lediglich die gesetzlich vorgeschrieben Haftung eines Verwahrers.
6.3. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und sobald sich abzeichnet, dass die von ihm zu erbringende Leistung nicht eingehalten werden kann.
Die Auftragnehmerin behält sich in solchen Fällen vor, die Abgabe der Leistung zu verweigern.
Die Anzeige des Auftraggebers berechtigt diesen nicht zur Überschreitung der vereinbarten Termine.
Ist eine Bestellung der Auftraggeberin und damit ein in Ausführung befindliches Projekt aufgrund mangelhafter technischer Vorgaben der Auftraggeberin nicht wie angeboten zu realisieren, wird die Auftragnehmerin prüfen, ob eine alternative technische Lösung herbeigeführt werden kann und der Auftraggeberin die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten mittels Kostenschätzung bekannt geben. Ist die Auftraggeberin bereit, die Mehrkosten zu tragen, so wird die Auftragnehmerin ihr Möglichstes tun, um die Bestellung schnellstmöglich durchzuführen.
Ist eine alternative technische Lösung nicht möglich oder weigert sich die Auftraggeberin die Mehrkosten zu tragen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt bei hundertprozentigen Stornokosten vom Auftrag zurückzutreten. – Jedenfalls Kostentragung (Waren, Werkzeug, Spesen, freie Mitarbeiter, etc - auch Gewinn!)
Im Falle eines in Planung befindlichen Projekts sind jedenfalls die für die Planung angefallenen Kosten zu entrichten.
Eine neue Bestellung durch den Auftraggeber bzw. ein neues Angebot durch die Auftragnehmerin ist jederzeit möglich.
6.4. Gerät der Auftraggeber mit der von ihm zu erbringenden Leistung in Verzug, kann die Auftragnehmerin eine Pönale, die abhängig ist vom Umfang und Art der Leistung sowie der bereits erbrachten Leistungen bzw. Warenlieferung, einseitig festlegen.
Der Auftragnehmerin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass die Auftragnehmerin infolge des Verzuges ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
6.5. Erbringt der Auftraggeber seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Auftragnehmerin insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Regelung in Punkt 7.4. bleibt davon unberührt.
6.6. Höhere Gewalt umfasst jedes der folgenden, nicht im Einflussbereich der davon betroffenen Vertragsparteien liegenden und für diese nicht vorhersehbaren Ereignisse: Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Überschwemmung und sonstige Naturkatastrophen, Generalstreik, zwingende gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften.
Ist es einer Partei aufgrund der höheren Gewalt unmöglich, ihre vertragliche Verpflichtung zu erbringen, so hat sie die andere Partei unverzüglich zu informieren und deren Leistungspflicht ruht bis zum Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt, sofern keine Umgehung der Beeinträchtigung möglich ist.
Wenn das Ereignis höherer Gewalt gemäß diesem Artikel länger als 6 Monate andauert, ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle offenen Bestellungen rückwirkend schriftlich zu widerrufen.
6.7. Darüber hinaus geht es nicht zu Lasten der Auftragnehmerin, wenn eine Leistung aufgrund der zum vereinbarten Leistungszeitpunkt herrschenden Wetterbedingungen (Temperatur, Wind, Niederschlag, etc.) nicht erbracht werden kann.
6.8. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, jederzeit die vollständige Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen, wenn die Ursache für die Vertragsunterbrechung in der Sphäre des Auftraggebers liegt.
Im Falle einer Unterbrechung für eine Dauer von mehr als sechs (6) Monaten hat der Auftraggeber das Recht der Auftragnehmerin die aus dieser Dauer von sechs (6) Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierende Kosten, nicht jedoch den entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen.
Im Falle einer kürzeren Dauer und im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten Drei (3) Monate aufgelaufenen Kosten kann der Auftraggeber keine Forderungen geltend machen.
Es gelten die gesetzlichen Verzugsregeln.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, gilt der Firmensitz der Auftragnehmerin in A-5440 Golling/ A-5450 Werfen als Erfüllungsort.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Auftragnehmerin Teilleistungen/ Teillieferungen erbringen kann, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
9.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Dienstleistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.
Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch die Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber oder eines von ihm benannten Vertreters unmittelbar nach Abschluss der Montage.
9.2. Kosten der Auftragnehmerin für vergebliche Abnahmeversuche, deren Fehlschlagen auf das Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen ist, werden von dem Auftraggeber getragen.
9.3. Die Abnahme kann bei Vorliegen unwesentlicher Mängel nach freiem Ermessen des Auftraggebers unter dem Vorbehalt erfolgen, dass die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch den Auftraggeber zu beseitigen sind.
10.1. Die Garantiefrist von Lieferungen beträgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zwölf (12) Monaten.
Die Auftragnehmerin garantiert die Funktionstüchtigkeit, die zugesagten und jedenfalls die gewöhnlichen vorausgesetzten Eigenschaften sowie die erstklassige Qualität der von ihm gelieferten Produkte bzw. Leistungen während der gesamten Garantiezeit.
Der Lieferant garantiert außerdem, dass die Leistung dem Stand der Technik sowie allen einschlägigen technischen Normen, Gesetzen und Richtlinien entspricht.
10.2. Für Mängel haftet die Auftragnehmerin in der Weise, dass primär die Beseitigung der Mängel zu erfolgen hat, sekundär bei Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit ein angemessener Preisnachlass gewährt wird.
11.1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, dass Leistungen und Lieferungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, d.h. insbesondere, dass es die in der Bestellung beschriebenen Eigenschaften aufweist und einen Zweck entsprechenden sicheren und störungsfreien Betreib ermöglicht, dem Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit und den maßgeblichen technischen Normen.
11.2. Mängelansprüche verjähren in drei (3) Jahren, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang (im Sinne des Punkt 11.).
Bei Lieferung an Orte, an denen die Auftragnehmerin Aufträge außerhalb ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang.
11.3. Der Auftraggeber wird Mängel, sofern diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs festgestellt werden oder Mängel, die erst später erkennbar werden, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Gewährleistung der Auftragnehmerin entfällt, wenn Verwendungs-, Betriebs- oder Wartungsvorschriften nicht befolgt werden, die Ware einer Verschmutzung, Feuchtigkeit oder besonderer Hitze ausgesetzt wird, Änderungen an Produkten vorgenommen oder sonstige Maßnahmen getroffen werden, wodurch das gelieferte Produkt nicht mehr den Originalspezifikationen entspricht.
11.4. Erweist sich ein Leistungsgegenstand während der Gewährleistungsfrist als mangelhaft, kann der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zunächst Mängelbehebung durch den Auftragnehmer verlangen. Die Wahl der Art der Mängelbehebung liegt bei der Auftragnehmerin.
11.5. Ort der Mängelbehebung ist nach der Wahl der Auftragnehmerin der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme oder ein anderer Verbringungsort der Leistung. Bei der Abwicklung der Mängelbehebung hat sich der Auftraggeber auch in allen weiteren Gesichtspunkten nach den Belangen der Auftragnehmerin zu richten. Retourwaren müssen ausreichend und ordnungsgemäß verpackt werden. Schäden an unverpackten oder ungenügend verpackten Retourwaren gelten als vom Auftraggeber verursacht. Die Kosten des Retourtransportes sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei unberechtigten Reklamationen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Kosten der Reklamationsbearbeitung bei dem Auftraggeber zu fordern.
11.6. In allen vorgenannten Fällen kann der Auftraggeber die Mängelbehebung nicht von der anteiligen oder vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Auftragnehmerin abhängig machen.
11.7. Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens des Auftraggebers ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und schriftlich von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Auftragnehmerin erklärt ist.
Bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche seitens Dritter wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber angemessen unterstützen, wobei die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten vom Auftraggeber und Auftragnehmer selbst getragen werden.
13.1. Hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber über den Verwendungszweck der Lieferung und Leistung unterrichtet oder ist der Verwendungszweck für den Auftraggeber auch ohne ausdrücklichen Zweck erkennbar, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich zu informieren, falls die Lieferung und Leistung des Auftraggebers nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
13.2. Der Auftraggeber hat jeglichen Mangel an der Lieferung und Leistung unverzüglich und unabhängig von Gewährleistungsfristen schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin anzuzeigen. Entsprechendes gilt auch für Mängel, die erst nach dem Versand an den Auftraggeber durch die Auftragnehmerin festgestellt werden.
13.3. Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Auftraggeber zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
13.4. Die Auftragnehmerin hat dem Auftraggeber Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang für den Auftraggeber erbrachten, gleichartigen Lieferungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
13.5. Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Republik Österreich geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat die Auftragnehmerin auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
14.1. Sämtliche von der Auftragnehmerin dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen und Gegenstände aller Art bleiben Eigentum der Auftragnehmerin, wobei die Auftragnehmerin auch jegliche Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte daran behält. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung/Leistung verwendet werden und insbesondere an unberechtigte Dritte nicht weitergegeben werden. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ausdrücklich vor. Es gilt Punkt 25. analog. Ihm überlassene Materialleistungen hat der Auftraggeber gegen Verlust und Verschlechterung zu versichern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an Materialien der Auftragnehmerin besteht nicht.
14.2. Von der Auftragnehmerin beigestellte Stoffe, Teile oder Werkzeug bleiben das Eigentum der Auftragnehmerin.
14.3. Von der Auftragnehmerin überlassene Gegenstände, die nicht verarbeitet, umgebildet oder sonst eingebaut werden, sowie alle zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nach Vertragsbeendigung ohne weitere Aufforderung an die Auftragnehmerin zurückzugeben.
14.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwaig erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies der Auftragnehmerin auf Verlangen nachzuweisen.
Compliance
Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einschließlich Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz einzuhalten. Ferner wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Die Auftragnehmerin wird die Einhaltung dieser Grundsätze bei ihren Lieferanten und Unterauftragnehmern bestmöglich fördern und einfordern.
15.1. Storniert oder ändert der Auftraggeber seine Bestellung, ist er an der Abnahme der Lieferung und/oder Leistung dauernd oder vorübergehend gehindert, stellt er seine Zahlungen ein oder ist Zahlungseinstellung zu befürchten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag zu kündigen.
15.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
15.3. Die Auftragnehmerin behält sich vor, auch ohne Verschulden des Auftraggebers ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere im Falle von Unwirtschaftlichkeit eines Projekts. In seinem solchen Fall ist das Auftraggeber lediglich berechtigt, seine sämtlichen bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Leistungen zu verrechnen.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
15.4. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte der Auftragnehmerin zur Kündigung, Kündigung aus wichtigem Grund oder zum Rücktritt vom Vertrag bleiben von dieser Regelung unberührt.
16.1. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderweitig geregelt, haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen.
16.2. Die Auftragnehmerin hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten.
Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist der Auftragnehmerin auf Verlangen nachzuweisen.
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Auftraggebers bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.
17.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung/ Leistung zu verwenden. Etwaige Unterauftraggeber sind entsprechend schriftlich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass sich die Auftragnehmerin bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht die Erhebung einer Konventionalstrafe in Höhe von 50 % der Auftragssumme, mindestens jedoch € 10.000,- gegenüber dem Auftraggeber vorbehält.
Den Auftraggeber trifft diesbezüglich eine Aufklärungspflicht.
17.2. Erzeugnisse, die nach von der Auftragnehmerin entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen der Auftragnehmerin angefertigt sind, dürfen vom Auftraggeber weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden, sofern nicht anders vereinbart.
17.3. Die Auftragnehmerin darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen des Auftraggebers nur nennen, wenn dieser dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
18.1. Verantwortlich für den sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Datenschutz ist die, PW-Sicherheitstechnik e.U. / PX-Sicherheitstechnik e.U., A-5440 Golling / A-5450 Werfen, Bahnhofstraße 153 / Markt 18, FN 589962 t / FN 613810 m als Auftragnehmerin.
18.2. Informationen im Sinne der Ziffer 25.1. sind auch und insbesondere die Auftragnehmerin oder Dritte betroffene oder dem Bankgeheimnis unterliegende Daten sowie Informationen im Sinne des § 14 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
18.3. Die Daten des Auftraggebers (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, sowie andere zur Adressierung, Lieferung und Leistungserbringung erforderlichen Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet.
18.4. Die Daten werden von der Auftragnehmerin für bis zu dreißig (30) Jahre gespeichert.
18.5. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten gemäß Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung unzutreffender Daten gemäß Art. 16 DSGVO, auf Löschung von Daten gemäß Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung von Daten gemäß Art. 18 DSGVO, auf Widerspruch gegen die unzumutbare Datenverarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO sowie auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO.
18.6. Sofern die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligungserklärung erfolgt, haben Auftraggeber die Möglichkeit, diese jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
18.7. Der Auftraggeber hat das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren – zuständig ist in Österreich die Datenschutzbehörde. Die Anschrift lautet: Österreichische Datenschutzbehörde, Wickenburggasse 8, A-1080 Wien, Telefon: +43 (0) 1 - 52 152-0, E- Mail: dsb@dsb.gv.at.
19.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und ihren Auftraggebern gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
19.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und der Geschäftsverbindung ist A-5020 Salzburg.
19.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
19.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder sollten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.